Halteverbot nach StVo

Das Haltverbot ist ein fester Bestandteil der Straßenverkehrsordnung (StVO) und untersagt das Parken von Kraftfahrzeugen an speziell markierten Stellen auf öffentlichem Grund. Die grundlegenden Regelungen hierzu sind im § 12 der StVO festgelegt. Umgangssprachlich wird das Haltverbot auch als „absolutes Haltverbot“ bezeichnet.

Unsere Auswahl an Halteverbotsschildern

Selbst gemachte Halteverbotszonen

Bei Umzügen kommt es oft vor, dass auf private Initiative hin ein Bereich auf öffentlichem Grund abgesperrt wird. In der Regel geschieht dies einfach durch das Spannen eines Absperrbands zwischen zwei Gegenständen und das Anbringen eines selbst geschriebenen Schilds, das das Halten verbietet. Dadurch wird versucht, eine selbst definierte Halteverbotszone zu schaffen. Es ist wichtig zu wissen, dass ein solches Vorgehen keinerlei rechtliche Grundlage hat. Kraftfahrzeuge dürfen an solchen markierten Stellen durchaus parken, aber der Verantwortliche trägt die volle Haftung, wenn durch die Absperrung ein Unfall verursacht wird.

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Halteverbotsschilder und Vorschriften

Das Haltverbotsschild signalisiert, wie der Name bereits vermuten lässt, dass an diesem Ort weder gehalten noch geparkt werden darf. Es gibt jedoch eine Ausnahme für verkehrsbedingtes Halten.

An einem Parkverbotsschild ist es erlaubt, bis zu drei Minuten lang zu halten, und beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen kann dies gegebenenfalls etwas länger dauern. Auch Privatpersonen haben die Möglichkeit, ein Haltverbotszonenschild aufstellen zu lassen. Dadurch besteht eine rechtsgültige Möglichkeit, eine Halteverbotszone einzurichten. Diese ist zeitlich begrenzt und wird oft im Zusammenhang mit einem Umzug verwendet, wobei die Schilder nicht im Boden verankert werden. In den meisten Fällen organisiert die Spedition das Haltverbotszonenschild. Wenn in dem abzusperrenden Bereich ein absolutes Haltverbot besteht, ist eine Sondergenehmigung erforderlich, während dies bei einem Parkverbot nicht der Fall ist.

Eingeschränktes Halteverbot

Fahrbahnen, Radwege und Fußwege sind öffentliches Gebiet und unterliegen der Regelung durch Verkehrszeichen, die verbindlich sind. Bei Nichtbeachtung dieser Verkehrszeichen wird in der Regel ein Bußgeld gemäß dem Bußgeldkatalog verhängt.

Die Definition des Haltens:

Für Autofahrer ist es einfach, sich das Konzept des „Halten im Straßenverkehr“ im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Halteverbot zu merken: Wenn man „freiwillig“ anhält, ohne dazu durch den fließenden Verkehr verpflichtet zu sein, dann hält man! Das „Eingeschränkte Halteverbot“ wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch das Zeichen 286 geregelt. Es besteht aus einem roten Kreis mit blauem Hintergrund und einem Balken hindurch. Dieses Verkehrsschild signalisiert dem Autofahrer, dass er hier zwar bis zu drei Minuten halten darf, jedoch nicht parken. Sobald man länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verlässt, gilt es als Parken.

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Ausnahmen:

Wer ununterbrochen be- oder entlädt, darf die vorgegebene Zeit überschreiten. Dies gilt auch, wenn ein Autofahrer beispielsweise einen medizinischen Notfall hat. Das Zeichen „Eingeschränktes Halteverbot“ wird gelegentlich mit dem Verkehrsschild „Absolutes Halteverbot“ verwechselt.

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Absolutes Halteverbot

Das »Absolutes Halteverbot«, Verkehrsschild 283, gemäß § 41 StVO, untersagt das Halten und Parken. Zwei gekreuzte Balken innerhalb eines roten Kreises signalisieren hier ein empfindliches Bußgeld und die Gefahr des Abschleppens. Dennoch sollte sich der Autofahrer nicht allein auf das Vorhandensein von Verkehrszeichen verlassen.

Dieses Halte- und Parkverbot gilt grundsätzlich auch ohne Verkehrsschild an Bahnübergängen, engen Kurven sowie auf engen Straßen.

Ausnahmen:

Die Stadtverwaltung kann die Verpflichtung gemäß § 41 StVO einzuhalten, einschränken. Diese Ausnahme kann sich beispielsweise auf das Be- und Entladen zu bestimmten Uhrzeiten oder auf bestimmte Handwerker beziehen. Auch Personen, die umziehen müssen, können bei der zuständigen Stadtverwaltung ihres aktuellen sowie zukünftigen Wohnorts eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese Ausnahmegenehmigung ist zeitlich begrenzt.

Parkverbotszone

Die meisten Autofahrer werden in kleinen Wohnstraßen oder überfüllten Parkhäusern wahrscheinlich denken: „Früher oder später werde ich sicherlich einen Parkplatz finden.“ Es gibt jedoch Bereiche im Straßenverkehr, in denen die Suche nach einem Parkplatz eigentlich zwecklos ist. Hier sprechen wir von den sogenannten Parkverbotszonen, die durch das Verkehrsschild 290.1 gekennzeichnet sind. Dieses Verkehrsschild ist quadratisch und zeigt das Symbol für ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Wort „Zone“ darunter.

Welche Regeln gelten in dieser Zone?

Wie der Name „Parkverbotszone“ bereits verrät, ist das Parken in solchen Bereichen nicht gestattet. Im Verkehrsrecht spricht man in diesem Fall auch von einem eingeschränkten Halteverbot, weshalb einige auch von einer Halteverbotszone sprechen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Minuten darf man jedoch halten, um das Fahrzeug zu be- oder entladen oder Mitfahrer ein- und aussteigen zu lassen. Jedes Halten über diese Zeit hinaus ist verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

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Es gibt jedoch auch legale Möglichkeiten, in einer Parkverbotszone oder Halteverbotszone zu parken. Dazu gehören nicht nur private Parkplätze wie beispielsweise Firmenparkplätze oder Tiefgaragen von Wohnhäusern, sondern auch ausgewiesene Parkflächen auf öffentlichem Grund. Falls solche Parkplätze in einer solchen Zone vorhanden sind, wird dies durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Parken auf gekennzeichneten Flächen frei“ unterhalb des Zonenschildes angezeigt.

Warum werden solche Zonen eingerichtet?

Es gibt verschiedene Gründe für die Einrichtung von Parkverbotszonen. Zum Beispiel können Wohngebiete in Altstädten zu solchen Zonen erklärt werden, um sicherzustellen, dass die Straßen nicht blockiert sind und ein reibungsloser Verkehr gewährleistet ist. Auf (Groß-)Baustellen können ebenfalls kurz- oder langfristig Verbotsbereiche eingerichtet werden, um das Manövrieren von Lastkraftwagen zu erleichtern. Ein weiteres interessantes Beispiel sind Film- und Videodrehs. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben die Möglichkeit, zumindest für eine bestimmte Zeit eine Halteverbotszone einzurichten. Natürlich sind damit Gebühren und Kosten verbunden.

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